Die Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages
in der Sozialhilfe ist seit dem 1.4.2017 in Kraft.

Der finanzielle Freiraum für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen wird wesentlich verbessert. Insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen sind und deswegen nicht von den neuen Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung nach dem Bundesteilhabegesetz profitieren.

Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90, Abs. 2, Nr. 9, SGB XII.

Für jede volljährige, leistungsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, auf 5 000,00 Euro.

(Quelle: Auszug Meldung BMAS vom 21.03.2017)

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Artikel der Lebenshilfe Bundesvereinigung
Bundesgesetzesblatt

 
 
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