Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahre 2015 und 2016 noch bis zum 31.12.2018 zu gewähren (§ 144 Abs. 3 SGB XI).

Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht abgerufenen Mittel gelten pauschal als nicht verfallen, sondern als "angesparte" Mittel, die bis Ende 2018 noch zum Bezug von Leis-tungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 neue Fassung SGB XI (Kosten der Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen) genutzt werden können.

Nun gab es aber bezüglich der Abrechnung des Entlastungsbetrags für die zurückliegenden Jah-re ab 2015 bis 2017 mit einigen Pflegekassen Unstimmigkeiten. Denn die Beträge aus 2017 können nur bis 30.06.2018 abgerechnet werden.

Einige Kassen rechnen nun vorrangig die Beträge aus den Vorjahren ab, sodass möglicherweise die Restbeträge aus 2017 verfallen könnten.
In den Ausführungen zu § 144 SGB XI (Überleitungsvorschriften) ist die neu aufgenommen fol-gende Passage, aus der hervorgeht, dass die Kassen dazu angehalten sind "in einer für den Pflegebedürftigen günstigen Weise" abzurechnen: „…. Daher sollte die Kostenerstattung in einer für den Pflegebedürftigen günstigen Weise erfolgen, d. h. die im Jahr 2017 entstandenen Leistungsansprüche sind ggf. vorrangig vor denen in den Jahren 2015 und 2016 entstandenen Leistungsansprüchen zu verwenden.“

Setzen Sie sich also ggf. mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und prüfen Sie Ihre Ansprüche.
Zusammengefasst von Inga Beumers, Koordinatorin FuD
Infos aus:
http://www.kv-media.de/betreuungsleistungen.php
Der Paritätische „Leistungsrechtliche Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes“

 
 
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