E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?
E-Mail

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
0 21 56 / 49 59-0

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch Vorlesen

05. Apr 2019

Wichtige Information aus den Offenen Hilfen - für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung!

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Ihre nicht genutzten Ansprüche aus dem Entlastungsleistungsbetrag der Jahre 2015 bis 2017 sind zum 31.12.2018 verfallen (§ 144 Abs. 3 SGB XI). Die Restansprüche aus 2018 können Sie bis zum 30.06.2019 verwenden, danach verfallen diese ebenfalls.

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI

Sie können bis zu 40 % der Ihnen zustehenden Sachleistungsbeträge (§ 36) auch als niedrigschwellige Entlastungsangebote in Anspruch nehmen. Wenn Sie normalerweise nur Pflegegeld und keine Sachleistung beziehen, können Sie trotzdem bei Bedarf Ihren Anspruch auf Umwandlung wahrnehmen. Sie müssen die gewünschte Umwandlung aus dem Sachleistungsbudget zur Aufstockung des Entlastungsbetrags nach § 45a schriftlich bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Ein Beispiel: Sie geben 10 % Ihres Pflegegeldes ab (bei Pflegegrad 2: 31,60 €) und erhalten dafür 10 % Sachleistungen (bei Pflegegrad 2: 68,90 €) diese können Sie dann für Entlastungsleistungen nach § 45b, zusätzlich zu den 125.- € Entlastungs-betrag, einsetzen. Für diesen Betrag können sie dann Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. eine Einzelbetreuung oder eine Betreuung während einer Reise, bei uns bekommen.

Die beigefügte Liste informiert Sie beispielhaft welche Geld- und Sachleistun-gen kombinierbar sind.

Ihre
Offene Hilfen

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen