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Ein starkes Signal für die soziale Infrastruktur Vorlesen

11. Sep 2020

Das Bundeskabinett beschließt die Verlängerung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes bis zum 31. Dezember 2020

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird die Arbeit der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise sichergestellt. Dafür helfen soziale Dienstleister bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie mit: Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen, beispielsweise im Bereich Rehabilitations- und Behindertenhilfe, der Arbeitsmarktpolitik sowie die Frühförderstellen. Mit der heutigen Verordnung verlängert die Bundesregierung die Dauer des besonderen Sicherstellungsauftrags bis zum 31. Dezember 2020.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Viele soziale Dienstleister haben nach dem Lock-Down wieder ihre Arbeit aufgenommen und setzen sie unter Einhaltung der Hygienebestimmungen fort. Damit bieten sie ein wichtiges soziales Sicherheitsnetz, das wir heute weiter abgesichert haben. Das SodEG ist unser klares Signal: Wir stehen hinter Euch! Denn es geht um diejenigen, die mit ihrer täglichen Arbeit unsere Gesellschaft zusammenhalten!“

Die Verlängerung des SodEG reiht sich in eine Reihe von Hilfen der Bundesregierung in den letzten Monaten ein. Sie richten sich an soziale Dienstleister und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen:

  • Unterstützung für Werkstattbeschäftigte: Zur Sicherung der Werkstattentgelte wurde eine Regelung aufgenommen, nach der die coronabedingten Einkommenseinbußen von Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen kompensiert werden können. Der Bund überlässt hierfür den Integrationsämtern einmalig im Jahr 2020 die Hälfte seines Anteils aus der Ausgleichsabgabe.

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  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe: Aus dem Programm für Überbrückungshilfe mit einem Gesamtvolumen von 25 Milliarden Euro können kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen Zuschüsse in Höhe von bis zu 150.000 Euro pro Antragsteller erhalten. Damit sollen starke Umsatzeinbrüche infolge der Corona-Pandemie abgemildert werden. Ergänzend hierzu wird derzeit an der Umsetzung eines weiteren Programms im Umfang von 100 Millionen Euro gearbeitet, das zusätzliche Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen ermöglicht.


  • Kredit-Sonderprogramm für gemeinnützige Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Mit einem KfW-Sonderprogramm stellt die Bundesregierung sicher, dass die Länder für Programme zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen eine Haftungsbefreiung bis zu 100 Prozent ermöglichen können. Der Bund übernimmt das Ausfallrisiko zu 80 Prozent und stellt hierfür bis zu eine Milliarde Euro zur Verfügung. Außerdem wurde die Deckelung des KfW-Programms „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ aufgehoben.

Quelle: Pressemitteilung www.bmas.de.

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